Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich kundenspezifischer Komplettlösungen, Gewindeschneidmaschinen, Tribometer sowie zugehöriger Software, werden auf der Grundlage dieser Bedingungen ausgeführt. Vertragspartner ist ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B-Geschäft).
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.3 Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
1.6 Begriffsbestimmungen:
Liefergegenstand ist die von uns gelieferte Ware, Maschine, Software oder Dienstleistung.
Software umfasst Firmware, Steuerungssoftware, TauroView, TauroLink, Windows-Anwendungen und Updates.
Unterstützte Version Software- oder Firmwareversionen, die von der Fa. Taurox e.K. ausdrücklich als unterstützt bezeichnet werden.
Automationseinbindung ist die Einbindung des Liefergegenstands in eine bestehende oder neue Produktions- oder Prüfanlage des Bestellers.
Messdaten sind alle durch Tribometer oder vergleichbare Geräte erzeugten Kennwerte.
FAT (Factory Acceptance Test) ist die Abnahmeprüfung des Liefergegenstands beim Hersteller vor Auslieferung.
SAT (Site Acceptance Test / Inbetriebnahme- und Integrationsprüfung) ist die Prüfung und Validierung des ordnungsgemäßen Einbaus und der ordnungsgemäßen Funktion gemäß vereinbarter Spezifikation des Liefergegenstands innerhalb der Gesamtanlage des Bestellers vor produktiver Nutzung (Serienbetrieb).

1.7 Soweit in diesen Bedingungen Schriftform verlangt oder „schriftlich“ gefordert wird, genügt Textform (§ 126b BGB), insbesondere E-Mail oder sonstige dauerhafte Textwiedergabe, soweit nicht gesetzlich Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben ist.
1.8 Wesentliche Regelungen zu Gewährleistung, Haftung und produktbezogenen Risiken finden sich insbesondere in den §§ 8 und 10 sowie – soweit anwendbar – in den §§ 11, 12 und 15.

2. Angebot / Bestellung / Vertragsabschluss

2.1 Angebote, soweit sie nicht befristet sind, sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für konkret angeforderte Angebote.
2.2 Erteilte Bestellungen seitens des Bestellers sind für diesen bindend. Diese Bestellungen und alle sonstigen Abmachungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen gelten nur annähernd. Änderungen bleiben vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Messgenauigkeiten und technische Kennwerte sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Fa. Taurox e.K. das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden.
2.5 Vertragsgrundlage und maßgebend für den Liefer- und Leistungsumfang ist in nachstehender Rangfolge: (1) individualvertragliche Vereinbarung oder Projektvertrag, (2) schriftliche Auftragsbestätigung einschließlich technischer Spezifikation, (3) Produktanhang Automation (§ 11) bzw. Produktanhang Tribometer (§ 12) sowie Prüfdienstleistungen (§ 16), soweit anwendbar, (4) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.6 Mündliche Zusagen, technische Angaben in E-Mails, Telefonaten oder sonstigen Informationsgesprächen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung, einem Individualvertrag oder einem technischen Datenblatt übernommen wurden. Allgemeine Werbeaussagen, Katalogangaben und unverbindliche Angebote begründen keine darüber hinausgehenden Pflichten.

3. Umfang der Lieferung / Termin

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Verlängerung wird die Fa. Taurox e.K. dem Besteller baldmöglichst in Textform (§ 126b BGB) mitteilen.
3.5 Bei Lieferverzug haftet die Fa. Taurox e.K. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden im Sinne des § 10.2. Ansprüche wegen Produktionsstillstand oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit sie nicht als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden einer Kardinalpflichtverletzung gemäß § 10.2 ersatzfähig sind; im Übrigen gelten die Regelungen des § 10.

4. Preise / Zahlung

4.1 Preise gelten in Euro ab Werk ausschließlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, Verpackung- und Transportkosten. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Die Preise beziehen sich auf die aufgeführten Positionen der schriftlichen Auftragsbestätigung und beinhalten nicht die Kosten für Installation, Montage und Inbetriebnahme dieser Komponenten am Aufstellungsort.
4.3 Die Rechnungen sind soweit nichts anderes vereinbart innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zahlbar.
4.4 Sollte eine Skontierung vereinbart worden sein, so ist der Rechnungsbetrag abzüglich der Skontierung innerhalb der angegebenen Frist (in Kalendertagen) nach Eingang der Rechnung zu bezahlen.
4.5 Die Rechnungen sind so zu bezahlen, dass der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers spätestens am Fälligkeitstag gutgeschrieben wurde.
4.6 Schecks und Wechsel werden nur nach gegenseitiger Vereinbarung akzeptiert. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
4.7 Aufrechnungsrechte oder ein Zurückbehaltungsrecht stehen dem Besteller nur zu, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.8 Eine Preisanpassung ist nur bei nach Vertragsschluss eingetretenen, weder von der Fa. Taurox e.K. noch vom Besteller vorhersehbaren und erheblichen Kostensteigerungen für Rohstoffe, Energie, Logistik oder bei gesetzlichen Abgabenänderungen zulässig; die Anpassung erfolgt entsprechend der tatsächlichen Erhöhung der betroffenen Kostenpositionen. Die Fa. Taurox e.K. wird den Besteller unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) informieren. Übersteigt die Preiserhöhung 5 % des Netto-Auftragswertes, kann der Besteller innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

5. Gefahrübergang / Entgegennahme

5.1 Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur über; bei Abholung mit Bereitstellung zur Abholung; bei Annahmeverzug mit Eintritt des Annahmeverzugs. Teillieferungen sind zulässig; der Gefahrübergang richtet sich für jede Teillieferung entsprechend.
5.2 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
5.3 Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus sämtlichen Lieferungen einschließlich etwaiger Schadensersatzforderungen unser Eigentum.
6.2 Wird die gelieferte Ware mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder vermischt, so dass hierdurch eine neue Sache entsteht, erwerben Taurox e.K. und der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen oder vermischten Sachen zueinander. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung, soweit gesetzlich zulässig, für Taurox e.K. als Hersteller. Taurox e.K. erwirbt Eigentum an der neu hergestellten Sache. Soweit die gelieferte Ware mit Grundstücken, Gebäuden oder wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken verbunden wird, bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
6.3 Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert oder weiterverarbeitet werden. Vor vollständiger Erfüllung sämtlicher Forderungen der Fa. Taurox e.K. tritt der Besteller bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer sowie die Forderungen aus sonstigem Rechtsgrund, der an die Stelle der Vorbehaltsware tritt, in Höhe des Rechnungswerts der von der Fa. Taurox e.K. gelieferten Waren an die Fa. Taurox e.K. ab; die Fa. Taurox e.K. nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für die Fa. Taurox e.K. einzuziehen. Die Fa. Taurox e.K. kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Besteller ist verpflichtet, die Abnehmer der Vorbehaltsware auf Verlangen der Fa. Taurox e.K. über die Abtretung zu informieren und alle zur Geltendmachung der Rechte der Fa. Taurox e.K. erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Übersteigt der realisierbare Wert der der Fa. Taurox e.K. zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, wird die Fa. Taurox e.K. auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Fa. Taurox e.K.
6.4 Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.

7. Inbetriebsetzung

7.1 Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller.
7.2 Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Besteller.
7.3 Sofern nicht gesondert vereinbart, umfasst die Inbetriebsetzung nicht die Automationseinbindung, Schnittstellenprogrammierung, Prozessvalidierung oder Produktionsfreigabe. Diese Leistungen obliegen dem Besteller bzw. sind gesondert zu beauftragen.

8. Gewährleistung / Mängelhaftung

8.1 Der Besteller hat die Waren nach Maßgabe des § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und die festgestellten Mängel anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Wird die rechtzeitige Anzeige unterlassen, gilt die Lieferung als vertragsgemäß angenommen, soweit § 377 HGB greift und gesetzlich zulässig.
8.2 Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder auch nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, übernimmt die Fa. Taurox e.K. keine Haftung.
8.3 Für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter Automationseinbindung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringens eines Fremdkörpers oder äußerer Einflüsse haftet die Fa. Taurox e.K. nicht.
8.4 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die gesetzlichen Ansprüche; wir treten jedoch vorhandene Ansprüche gegen Lieferanten ab.
8.5 Im Falle eines Softwareupdates gemäß § 15 hat der Kunde dieses unter Anleitung der Fa. Taurox e.K. selbst durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die jeweilig notwendigen Komponenten zur Fa. Taurox e.K. zurückzusenden und nach Softwareupdate wieder abzuholen.
8.6 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
8.7 Ist die Beanstandung berechtigt, trägt die Fa. Taurox e.K. die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach § 8.9. Bei Bring-In-Nacherfüllung trägt die Fa. Taurox e.K. die erforderlichen Kosten der Hin- und Rücksendung des betroffenen Liefergegenstands zum bzw. vom Sitz der Fa. Taurox e.K. in Wiesenfelden (§ 14.3), soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist.

Verlangt der Besteller einen von der Nacherfüllung nach § 8.9 abweichenden Erfüllungsort, insbesondere eine Vor-Ort-Nacherfüllung, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten gegenüber der Nacherfüllung am Sitz der Fa. Taurox e.K., soweit die Durchführung der Nacherfüllung an diesem Ort nicht gesetzlich geschuldet oder aufgrund der Beschaffenheit, des Einbaus oder der bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstands erforderlich ist. Die Kostentragung nach § 8.9 bei unzumutbarer Rücksendung bleibt unberührt.
Erfolgt die Nacherfüllung auf Verlangen des Bestellers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, trägt der Besteller die Aufwendungen, die über die bei einer Bring-In-Nacherfüllung am Sitz der Fa. Taurox e.K. erforderlichen Aufwendungen hinausgehen, insbesondere internationale Transport-, Zoll- und Versicherungskosten, soweit gesetzlich zulässig. Satz 2 bleibt unberührt.
8.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Soweit darüber hinaus gesetzliche Verjährungsregelungen anwendbar sind, gilt § 438 BGB.
8.9 Im Falle einer Gewährleistung ist der betroffene Liefergegenstand grundsätzlich zur Fa. Taurox e.K. zurückzusenden und wird nach erfolgter Nacherfüllung an den Besteller zurückgesandt (Bring-In-Gewährleistung). Eine Verpflichtung zu einer Vor-Ort-Nacherfüllung besteht grundsätzlich nicht.
Ist die Rücksendung für den Besteller unzumutbar, setzen sich die Parteien unverzüglich in Verbindung, um eine andere gesetzlich zulässige und für beide Parteien zumutbare Form der Nacherfüllung zu vereinbaren. In Betracht kommen insbesondere eine Diagnose auf Basis übermittelter Fehlerinformationen oder nach Vorabversand geeigneter Komponenten, eine Nacherfüllung nach Rücktransport einzelner betroffener Komponenten, ein Teile- oder Modultausch sowie eine Vor-Ort-Nacherfüllung.
Die Kostentragung richtet sich nach § 8.7. Ist die Beanstandung berechtigt, trägt die Fa. Taurox e.K. die erforderlichen Aufwendungen der vereinbarten Nacherfüllung nach Maßgabe des § 8.7.
Ist die Rücksendung allein deshalb unzumutbar, weil der Liefergegenstand aufgrund seiner Art, seines Einbaus, seiner Verknüpfung mit anderen Anlagen oder seiner Größe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zurückgesendet werden kann, trägt die Fa. Taurox e.K. die erforderlichen Aufwendungen der vereinbarten Alternative nach Maßgabe des § 8.7; eine pauschale Abwälzung dieser Kosten auf den Besteller findet nicht statt.
Ein Anspruch auf regelmäßigen Vor-Ort-Service besteht nur bei gesonderter Vereinbarung in Textform (§ 126b BGB) oder im Rahmen eines vereinbarten Servicepakets.
8.10 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.11 Zur Beseitigung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet, solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
8.12 Nimmt der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtig Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere Genehmigung in Textform (§ 126b BGB) vor, entfällt der Gewährleistungsanspruch, soweit der Mangel auf der Änderung oder Instandsetzung beruht.
8.13 Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) sowie Minderung oder Rücktritt nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Schadensersatzansprüche aus oder im Zusammenhang mit Mängeln richten sich ausschließlich nach § 10; eine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden über die gesetzlichen Nacherfüllungsrechte hinaus ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9. Service, Hotline und Support

9.1 Während der Gewährleistungsfrist (§ 8.8) ist die telefonische und schriftliche Hotline für Anfragen im Zusammenhang mit Mängeln am Liefergegenstand unentgeltlich. Danach ist die Nutzung kostenpflichtig nach dem jeweils aktuellen Stundensatz; es wird die tatsächliche Zeit abgerechnet, mindestens jedoch 10 Minuten pro Anfrage.
9.2 Der Kunde wird vorab über den voraussichtlichen Aufwand informiert, falls dieser mehr als eine Stunde beträgt. In diesem Fall kann der Kunde die Anfrage zurückziehen, ohne dass eine Berechnung erfolgt.
9.3 Ausgenommen von der Abrechnung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Anfragen, die nachweislich im Zusammenhang mit Hardware- oder Softwarefehlern stehen, welche die Fa. Taurox e.K. zu verantworten hat.
9.4 Die Abrechnung erfolgt monatlich mit Einzelnachweis der Anfragen. Zeiten, die unter 60 Minuten pro Kalenderquartal liegen, werden nicht abgerechnet.
9.5 Im Falle eines Service außerhalb der Gewährleistung ist das Gerät grundsätzlich zur Fa. Taurox e.K. zurückzusenden und nach Instandsetzung wieder abzuholen. Ein Vor-Ort-Service oder die Bereitstellung eines Ersatzgeräts erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
9.6 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet die Fa. Taurox e.K. keine bestimmte Reaktions-, Reparatur- oder Verfügbarkeitszeit (kein SLA). Bei Reparaturen verlängern sich Fristen bei unvorhergesehenen Hindernissen, Teileengpässen oder höherer Gewalt entsprechend § 3.4.
9.7 Ansprüche auf Schadensersatz wegen Betriebsunterbrechung, Produktionsstillstand, Lieferausfällen des Bestellers an seine Abnehmer oder entgangenen Gewinns während Reparatur-, Wartungs- oder Servicezeiten sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; es gelten die Regelungen der §§ 3.5 und 10.
9.8 Der Liefergegenstand ist, sofern in der Auftragsbestätigung oder im Datenblatt nicht abweichend beschrieben, für den bestimmungsgemäßen industriellen Einsatz ausgelegt. Eine Zusicherung unterbrechungsfreien Betriebs, Ausfallfreiheit, einer bestimmten Verfügbarkeit (Uptime) oder bestimmter Reaktions- und Wiederinbetriebnahmezeiten wird nicht gegeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart (SLA). Sporadische Störungen, Diagnosezeiten und Reparaturzeiten begründen – auch bei Auswirkungen auf Lieferketten oder Vertragsbeziehungen des Bestellers zu Dritten – keine Schadensersatzansprüche über die gesetzlichen Mängelrechte hinaus; es gelten § 9.7 und § 10.

10. Haftung

Für leichte Fahrlässigkeit gelten die Haftungsregelungen der §§ 10.2 bis 10.5; unbeschränkt haftet die Fa. Taurox e.K. nach Maßgabe des § 10.1.

10.1 Die Fa. Taurox e.K. haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Fa. Taurox e.K. nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach höchstens auf das Dreifache des Netto-Auftragswerts des betroffenen Auftrags. Bei Rahmen- oder Wartungsverträgen tritt an die Stelle des Netto-Auftragswerts das jeweilige Jahresauftragsvolumen, mindestens jedoch die im letzten abgerechneten Vertragsjahr erzielte Vergütung, sofern ein solcher Referenzwert besteht; die Obergrenze beträgt dann das Dreifache dieses Betrags.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.4 Ausgeschlossen bzw. nicht erstattungsfähig sind, soweit gesetzlich zulässig, atypische, mittelbare sowie bloß reflexartige Schäden. Nicht ausgeschlossen sind der vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schaden im Sinne des § 10.2 sowie Ansprüche nach § 10.1.
10.5 Soweit nicht § 10.1 oder § 10.2 eingreifen und eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gleichwohl besteht, ist die gesamte vertragliche Haftung der Fa. Taurox e.K. aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt. Bei Rahmen- oder Wartungsverträgen tritt an die Stelle des Netto-Auftragswerts das jeweilige Jahresauftragsvolumen, mindestens jedoch die im letzten abgerechneten Vertragsjahr erzielte Vergütung, sofern ein solcher Referenzwert besteht. Die Begrenzung nach diesem § 10.5 gilt nicht für Ansprüche nach § 10.1.
10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Fa. Taurox e.K.
10.7 Ansprüche des Bestellers verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners, spätestens jedoch 24 Monate nach Lieferung bzw. Leistungserbringung. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche.

11. Produktanhang Automation / Gewindeschneidmaschinen

11.1 Die Gewindeschneidmaschinen sind für den Einsatz in Automationen und Produktionsanlagen vorgesehen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, dienen sie nicht als alleiniger Qualitätsgatekeeper oder alleinige Prüf- und Sortierinstanz.
11.2 Der Besteller ist verantwortlich für den Gesamtprozess, die Automationseinbindung, Schnittstellen zu SPS, Feldbussen und übergeordneten Steuerungen, redundante Qualitätssicherung, Traceability sowie die Produktionsfreigabe.
11.3 Vor der produktiven Nutzung (Serienbetrieb) ist der Besteller verpflichtet, den ordnungsgemäßen Einbau und die ordnungsgemäße Funktion gemäß vereinbarter Spezifikation des Liefergegenstandes innerhalb seiner Gesamtanlage zu überprüfen und zu validieren (Inbetriebnahme- und Integrationsprüfung / SAT). Diese Prüfung muss eine dokumentierte Funktionsprüfung mit realen Referenz- und Fehlteilen (IO-/NIO-Abgleich) sowie die Überprüfung der Signalübertragung an die übergeordnete Steuerung umfassen und ist durch autorisiertes Fachpersonal des Bestellers zu protokollieren. Ein Factory Acceptance Test (FAT) beim Hersteller wird nicht verlangt.
11.4 Die Fa. Taurox e.K. haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte Prozessparameter, fehlerhafte Einbindung, fehlende Redundanzprüfungen oder unzureichende Abnahme des Bestellers entstehen.
11.5 Bei Mängeln der Prüf-, IO-/NIO- oder Sortierfunktion hat der Besteller unverzüglich die betroffene Maschine aus dem produktiven Sortier- und Prüfbetrieb zu nehmen, uns in Textform (§ 126b BGB) zu informieren und Protokolldaten, Fehlteile und Prozessdaten zur Verfügung zu stellen. Setzt der Besteller den Sortier- oder Prüfbetrieb trotz erkannter oder erkennbarer Mängel fort, trägt er das Risiko daraus resultierender falscher Gut-/Schlecht-Entscheidungen und Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig; im Übrigen bleiben die §§ 8, 10 und 11.6 unberührt.
11.6 Rückrufkosten, Serienfehler in Endprodukten des Bestellers, wirtschaftliche Verluste aus falscher IO-/NIO-Aussage oder Sortierentscheidung und sonstige Folgeschäden aus der Nutzung in Automationen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; es gelten die Regelungen der §§ 8 und 10.
11.7 Für Steuerungs-, Prüf- und Sortiersoftware in Automationen gelten die Regelungen des § 15 (Software, Updates und Lifecycle) entsprechend.
11.8 Der Besteller ist für die Einhaltung der arbeits- und maschinenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere BetrSichV, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) in seiner Gesamtanlage verantwortlich, einschließlich Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Not-Halt-Einrichtungen, Absperrungen und Unterweisung des Personals. Die Fa. Taurox e.K. haftet nicht für Personenschäden, die auf fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen des Bestellers, unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung oder unzureichende Integrationsprüfung zurückzuführen sind; unberührt bleibt § 10.1.
11.9 Erkennt der Besteller unvorhergesehenes oder fehlerhaftes Maschinenverhalten, insbesondere infolge eines Softwarefehlers, hat er die Maschine unverzüglich in den sicheren Zustand zu versetzen und den Betrieb einzustellen, bis die Ursache geklärt und behoben ist. Unterlässt der Besteller diese Maßnahmen, trägt er das Risiko daraus entstehender Schäden, soweit gesetzlich zulässig.

12. Produktanhang Tribometer / Messtechnik

12.1 Tribometer dienen der reproduzierbaren Reibungs- und Verschleißmessung unter den in Datenblatt und Auftragsbestätigung beschriebenen Bedingungen. Sie sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders bestätigt, keine geeichten Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes.
12.2 Messdaten sind technische Indizien zur Material- und Schmierstoffbewertung. Sie ersetzen nicht die eigenverantwortliche Validierung, Serienfreigabe oder Beschaffungsentscheidung des Bestellers.
12.3 Angaben zu Genauigkeit, Reproduzierbarkeit und Messunsicherheit beziehen sich auf die im Datenblatt, Kalibrierprotokoll oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Prüf- und Referenzbedingungen. Soweit ein Kalibrierprotokoll erstellt wurde, dokumentiert dieses den Zustand und die Messfähigkeit des Systems zum Zeitpunkt der Kalibrierung. Eine fortlaufende Einhaltung der angegebenen Genauigkeitswerte über die gesamte Nutzungsdauer ohne regelmäßige Wartung und Nachkalibrierung wird nicht zugesichert. Eine nach Gefahrübergang eintretende Abweichung von den angegebenen Genauigkeitswerten begründet für sich allein keinen Mangel, soweit die Lieferung bei Gefahrübergang den vereinbarten Spezifikationen entsprach und die Abweichung nicht auf einem bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Fehler beruht; im Übrigen bleiben die §§ 8 und 10 unberührt.
12.4 Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung der im Datenblatt, Handbuch oder Kalibrierkonzept beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Probenvorbereitung, Umgebungsbedingungen, Wartung, Kalibrierintervallen und Verwendung geeigneter Referenzmaterialien. Werden erforderliche Wartungs- oder Kalibriermaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß durchgeführt, haftet die Fa. Taurox e.K. nicht für daraus resultierende Abweichungen der Messwerte, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht, soweit ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
12.5 Die Fa. Taurox e.K. haftet nicht für Entscheidungsschäden und Fehlinvestitionen, insbesondere Kosten falsch bestellter Schmiermittel, Materialwechsel, Produktionsumstellungen, Formulierungsänderungen, Investitionsentscheidungen oder Qualitätsmängel in Endprodukten, die auf Messdaten, Auswertungen oder Empfehlungen des Bestellers gestützt wurden. Der Besteller trägt die Verantwortung für die Plausibilisierung und fachliche Bewertung der Messergebnisse.
12.6 Vor produktiver Nutzung hat der Besteller Referenzmessungen mit eigenen Proben durchzuführen und in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.
12.7 Für Tribometer gelten die Regelungen des § 15 (Software, Updates und Lifecycle) entsprechend, insbesondere hinsichtlich veralteter Software- und Firmwareversionen.

13. Rücktritt

13.1 Die Fa. Taurox e.K. ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befindet.

Werden nach Vertragsschluss konkrete Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers wesentlich gefährden (z. B. erhebliche Zahlungsverzögerungen, Pfändungen oder die Fruchtlosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen), kann die Fa. Taurox e.K. ihre Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Fa. Taurox e.K. berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

14. Gerichtsstand / Erfüllungsort / anwendbares Recht

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Geltung anderer Kaufrechte ist ausgeschlossen.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden oder mit ihm zusammenhängenden Streitigkeiten zwischen Kaufleuten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fa. Taurox e.K. Die Fa. Taurox e.K. ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Hauptsitz zu verklagen.
14.3 Der Erfüllungsort der Fa. Taurox e.K. ist der Geschäftssitz in Wiesenfelden.

15. Software, Updates und Lifecycle

15.1 Die Fa. Taurox e.K. ist nicht verpflichtet, Besteller proaktiv auf Software- oder Firmwareupdates hinzuweisen, Updates automatisch bereitzustellen oder Besteller mit veralteter Software individuell zu kontaktieren.
15.2 Updates werden – sofern überhaupt bereitgestellt – auf Anfrage, durch Veröffentlichung auf der Website der Fa. Taurox e.K., per E-Mail an die vom Besteller mitgeteilte Kontaktadresse oder im Rahmen eines gesondert vereinbarten Wartungsvertrags bereitgestellt. Der Besteller ist verantwortlich für die Aktualität seiner Kontaktdaten.
15.3 Der Besteller ist verantwortlich für den aktuellen Stand der Software und Firmware, die regelmäßige Prüfung verfügbarer Updates sowie die rechtzeitige Installation sicherheits- oder funktionsrelevanter Updates innerhalb von 30 Tagen. Die Frist beginnt erst, wenn das Update dem Besteller bereitgestellt oder mitgeteilt wurde, die für die ordnungsgemäße Installation erforderlichen Anleitungen oder Kompatibilitätshinweise vorliegen und die Installation zumutbar ist.
15.4 Für einen Fehler, der in einer dem Besteller mitgeteilten neueren Version behoben ist, besteht kein Anspruch auf kostenfreie Nacherfüllung, kostenfreien Support oder kostenfreie Fehleranalyse wegen dieses Fehlers, wenn der Besteller das Update nicht innerhalb der in § 15.3 genannten Frist eingespielt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 15.3 erfüllt waren und die Installation zumutbar gewesen wäre. Eine Installation ist insbesondere nicht zumutbar, wenn das Update technisch nicht verfügbar ist, mit dem Liefergegenstand nicht kompatibel ist, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand installiert werden kann oder wenn für die ordnungsgemäße Installation erforderliche Anleitungen oder Kompatibilitätshinweise von der Fa. Taurox e.K. nicht bereitgestellt wurden. Ansprüche aus § 8 bleiben für andere Mängel unberührt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fa. Taurox e.K.
15.5 Support, Hotline (§ 9) und Gewährleistung (§ 8) gelten für Software und Firmware nur in der jeweils unterstützten Version im Sinne des § 1.6. Für ältere Versionen (End of Support) bestehen keine Ansprüche auf Updates, Support oder Mängelbeseitigung, soweit gesetzlich zulässig.
15.6 Der Besteller hat die installierte Software- und Firmwareversion in Betriebs- und Wartungsunterlagen zu dokumentieren und auf Anfrage mitzuteilen.
15.7 Unberührt bleiben gesetzliche Informations-, Warn- oder Rückrufpflichten, insbesondere bei Produktsicherheitsrisiken. In solchen Fällen wird die Fa. Taurox e.K. betroffene Besteller in zumutbarer Weise informieren; eine darüber hinausgehende proaktive Pflicht zur Nachverfolgung einzelner Installationen besteht nicht.
15.8 Schäden infolge der Nutzung veralteter, nicht mehr unterstützter oder nicht aktualisierter Software oder Firmware, obwohl ein Update bereitgestellt oder mitgeteilt wurde und dessen Installation dem Besteller zumutbar war (vgl. § 15.4), sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; es gelten die Regelungen der §§ 8, 10 und 11. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 10.1.
15.9 Der Besteller erhält ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der mit dem Liefergegenstand gelieferten Software (Firmware, TauroView, TauroLink und vergleichbare Anwendungen) für den vertraglich vereinbarten Zweck am jeweiligen Liefergegenstand. Reverse Engineering, Dekompilierung, Vermietung und Weitergabe an Dritte sind ohne vorherige Zustimmung in Textform (§ 126b BGB) untersagt.
15.10 Bei Beendigung des Vertrags oder Rückgabe des Liefergegenstands erlischt das Nutzungsrecht; der Besteller hat installierte Softwarekopien zu löschen, soweit technisch möglich.

16. Prüfdienstleistungen / tribologische Untersuchungen

16.1 Sofern die Fa. Taurox e.K. Prüf- oder Analysedienstleistungen (z. B. tribologische Versuche, Reibungs- und Verschleißuntersuchungen, Probenauswertungen) erbringt, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
16.2 Der Leistungsumfang, Prüfparameter, Probenanzahl und Liefergegenstand der Ergebnisse ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Prüfauftrag.
16.3 Prüfergebnisse sind technische Arbeitsunterlagen ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck des Bestellers. Sie ersetzen nicht die eigenverantwortliche Bewertung, Validierung oder Freigabe durch den Besteller.
16.4 Die Fa. Taurox e.K. haftet nicht für Entscheidungsschäden, Fehlinvestitionen oder Folgeschäden, die auf Prüfberichte oder Messergebnisse gestützt wurden; es gelten die Regelungen der §§ 10 und 12.

17. Vertraulichkeit

17.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden (insbesondere technische Daten, Konstruktionszeichnungen, Prozessdaten, Preise und Geschäftsgeheimnisse), nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit gesetzliche Offenlegungspflichten dem nicht entgegenstehen.
17.2 Die Verpflichtung gilt über die Vertragslaufzeit hinaus für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

18. Exportkontrolle

18.1 Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften bei Weiterverkauf, Export oder Verbringung des Liefergegenstands in Drittländer.
18.2 Der Besteller stellt die Fa. Taurox e.K. von Ansprüchen Dritter und behördlichen Sanktionen frei, die aus Verstößen des Bestellers gegen Exportkontrollvorschriften resultieren, soweit gesetzlich zulässig.

 

Juli-2026